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   RG, 10.07.1936 - V 31/36   

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https://dejure.org/1936,406
RG, 10.07.1936 - V 31/36 (https://dejure.org/1936,406)
RG, Entscheidung vom 10.07.1936 - V 31/36 (https://dejure.org/1936,406)
RG, Entscheidung vom 10. Juli 1936 - V 31/36 (https://dejure.org/1936,406)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Zum Begriff des "Beteiligten" im Sinne des § 12 der Grundbuchordnung vom 24. März 1897 in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Mai 1898 (RGBl. S. 754).

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 151, 395
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 05.12.1991 - III ZR 28/91

    Drittbezogenheit der Amtspflichten des Nachlaßrichters

    Etwas anderes ergibt sich entgegen der Annahme der Revision nicht aus der Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 151, 395, 398 ff. Auch das Reichsgericht hat in dieser Entscheidung - für den Fall einer unrichtigen Grundbucheintragung - auf den Schutzbereich der dort einschlägigen §§ 891, 892 BGB abgestellt (aaO., insbes. S. 400/401).
  • BayObLG, 15.10.1973 - BReg. 2 Z 45/73

    Löschung eines Nacherbfolgevermerks aus einem Grundbuch; Ausschlagung einer

    Voraussetzung einer Löschung des gemäß § 51 GBO eingetragenen Nacherbenvermerks vor Eintritt der Nacherbfolge ist entweder die in der Form des § 29 GBO nachzuweisende Mitwirkung des Betroffenen, nämlich die Löschungsbewilligung, der Verzicht (RGZ 151, 395/397) oder die Zustimmung zu einer unentgeltlichen Verfügung des Vorerben (Horber a.a.O. § 51 Anm. 3 E und 6; Meikel/Imhof/Riedel a.a.O. § 51 Rdnr. 20) oder aber der vom Antragsteller in der Form des § 29 GBO zu führende Nachweis, daß entweder die Eintragung von Anfang an unrichtig war oder nachträglich - z.B. durch eine entgeltliche Verfügung des befreiten Vorerben, §§ 2136, 2113 Abs. 2 BGB - gegenstandslos geworden ist (BayObLGZ 1956, 54/58; 1957, 285/288).
  • OLG Celle, 20.12.1985 - 4 U 17/85
    die Versicherungsforderung von der Schutzwirkung der Vormerkung erfaßt wird, dann ist der Vormerkungsberechtigte dem Eigentümer gleichzustellen, wenn zur Zeit der letzten Tatsachenverhandlung anstelle der Vormerkung das Eigentum selbst eingetragen ist (so auch RGZ 151, 395 für die Hypothek).
  • BGH, 13.02.1958 - III ZR 187/56

    Rechtsmittel

    Für das Gebiet des Beurkundungsrechts ist also Dritter im Sinne des § 839 BGB jeder, der auf die Zuverlässigkeit einer Beurkundung oder Beglaubigung angewiesen ist und hierauf vertrauend am Rechtsverkehr teilnimmt (RGZ 151, 395/398; 154, 176/288; BGHZ LM Nr. 3 zu BGB § 839 Ff.).
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